Rechtstracker.at

Art. 21

Fassungen
01.12.1996 bis 30.06.2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2101.12.199630.06.2023 § → § aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2023
Art. 2101.11.198730.11.1996 BGBl. Nr. 451/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2023,

Typ

Vertrag - Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.12.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2023

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 21

  1. Absatz eins,Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.
  2. Absatz 2,Ein nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, wenn der Antragsteller bei der Antragstellung angibt, daß Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegt worden sind; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen Alters- oder Ruhestandspension aufgeschoben wird.
  3. Absatz 3,Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.
  4. Absatz 4,In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich der entsprechenden zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.

Schlagworte

Alterspension

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

10008627

Dokumentnummer

NOR12112250

Alte Dokumentnummer

N6199658511J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/451/A21/NOR12112250