Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Kanada)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1987 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2023Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 22
(1)Absatz eins,Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger eines Vertragsstaates haben Leistungen mit befreiender Wirkung in der Währung dieses Vertragsstaates zu erbringen.
(2)Absatz 2,Die Leistungen sind den Berechtigten ohne Abzüge für Verwaltungskosten, die sich aus der Auszahlung der Leistungen ergeben können, zu zahlen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2023
Dokumentnummer
NOR12102867
Alte Dokumentnummer
N6198718514J