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Art. 27

Fassungen
01.11.1987 bis 30.06.2023 — BGBl. Nr. 451/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2701.11.198730.06.2023 BGBl. Nr. 451/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2023,

Typ

Vertrag - Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

01.11.1987BGBl. Nr. 451/1987

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2023

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 27

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Ottawa auszutauschen.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich kündigen.
  4. Absatz 4,Tritt dieses Abkommen infolge Kündigung außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter; zur Regelung der auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens erworbenen Anwartschaften sind Verhandlungen zu führen.

    ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

    GESCHEHEN zu Wien, am 24. Februar 1987 in zwei Urschriften in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei die drei Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

10008627

Dokumentnummer

NOR12102872

Alte Dokumentnummer

N6198718519J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/451/A27/NOR12102872