Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Kanada)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 464/1987 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 48/2023Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 48 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 3
(1) In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens oder in den Fällen einer Wahl nach Artikel 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.
(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
bei Anwendung der kanadischen Rechtsvorschriften vom Ministerium für Volkseinkommen – Steuern, Abteilung für Quellenabzug.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2023
Dokumentnummer
NOR12102840
Alte Dokumentnummer
N6198717868J