Kurztitel
Lehrpläne - Akademie für Sozialarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 456/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 991/1994Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 991 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/02Anlage eins /, 02
Index
64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I §§ 4 und 5, BGBl. Nr. 991/1994)Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Artikel römisch eins, Paragraphen 4 und 5, Bundesgesetzblatt Nr. 991 aus 1994,)
31. 8. 1994 (1. Semester)
31. 1. 1995 (2. Semester)
31. 8. 1995 (3. Semester)
31. 1. 1996 (4. Semester)
31. 8. 1996 (5. Semester)
31. 1. 1997 (6. Semester)
31. 8. 1997 (7. Semester)
31. 1. 1998 (8. Semester)
Text
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIELrömisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Die Akademie für Sozialarbeit hat im Sinne des § 79 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, jenes grundlegende Wissen und Können zu vermitteln, das zur Ausübung des Sozialarbeiterberufes befähigt.Die Akademie für Sozialarbeit hat im Sinne des Paragraph 79, unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, jenes grundlegende Wissen und Können zu vermitteln, das zur Ausübung des Sozialarbeiterberufes befähigt.
Sie hat einzuführen in die Sozialarbeit als wissenschaftlich begründete Berufstätigkeit in Bezug auf die materiellen, physischen, psychischen und sozialen Bedürfnisse des Menschen in einer sich verändernden Gesellschaft und ihre Befriedigung durch ein System öffentlicher und privater sozialer Programme, Dienste und Einrichtungen sowie durch Aktivierung einzelner oder kollektiver Selbsthilfekräfte bei Betroffenen.
Sie hat einzuführen in die Sozialarbeit als berufliches soziales Handeln mit gesellschaftspolitischem Bezug, durch Mitgestaltung von gesellschaftlichen Bedingungen, Erkennen und Aufdecken von sozialen Problemen und Mitarbeit bei der Lösung von persönlichen und gesellschaftlichen Konflikten.
Sie hat den Studierenden zur Kommunikation, zur Eigenständigkeit und zu tolerantem Verhalten zu befähigen, ebenso zum Erschließen vorhandener Hilfsquellen und zum Erarbeiten neuer Lösungsmodelle.
Dieser Lern- und Befähigungsprozeß hat den Studierenden die Grundlagen zu einer qualifizierten und selbständigen Berufsausübung in den Handlungsfeldern der Sozialarbeit zu bieten.