Rechtstracker.at

Anl. 1/03

Fassungen
26.09.1987 bis 31.01.1998 — BGBl. Nr. 456/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/0326.09.198731.01.1998 BGBl. Nr. 456/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 991/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Akademie für Sozialarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 991 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 03

Inkrafttretensdatum

26.09.1987BGBl. Nr. 456/1987

Außerkrafttretensdatum

31.01.1998aufgehoben durch BGBl. Nr. 991/1994

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Artikel römisch eins, Paragraphen 4 und 5, Bundesgesetzblatt Nr. 991 aus 1994,)

31. 8. 1994 (1. Semester)

31. 1. 1995 (2. Semester)

31. 8. 1995 (3. Semester)

31. 1. 1996 (4. Semester)

31. 8. 1996 (5. Semester)

31. 1. 1997 (6. Semester)

31. 8. 1997 (7. Semester)

31. 1. 1998 (8. Semester)

Text

römisch drei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Die Lehre und die Lernorganisation an der Akademie für Sozialarbeit soll nach folgenden, dem allgemeinen Bildungsziel entsprechenden didaktischen Grundsätzen erfolgen:

  • Strichaufzählung
    Bei der Auswahl der Studieninhalte und bei der Bestimmung der Ziele sollen jene Einstellungen, Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten im Mittelpunkt stehen, die zu einer reflektierenden Bewältigung beruflicher Situationen befähigen, dabei sollen insbesondere die Aktivität, Selbständigkeit und Selbstreflektionsfähigkeit der Studierenden gefördert sowie ihre Interessen und die Interessen der Zielgruppen der Sozialarbeit berücksichtigt werden.
  • Strichaufzählung
    Die Studierenden sollen wissenschaftliche Ansätze kennenlernen, die sich hinsichtlich ihres Erkenntnisinteresses, ihrer Methoden und Ergebnisse voneinander unterscheiden. Sie sollen beurteilen, welchen Beitrag diese Ansätze zur Erklärung und Lösung von Problemen und Konflikten leisten können. Dies schließt mit ein, daß gesellschaftliche, wissenschaftliche und berufsspezifische Entwicklungen kontinuierlich berücksichtigt werden.
  • Strichaufzählung
    Unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes sollen die Studienangebote der Akademie für Sozialarbeit auf eine ganzheitliche Bildungsleistung abzielen. Bei der Auswahl der Studieninhalte soll im Sinne dieses Bildungsprinzips einerseits auf die Gültigkeit der Inhalte, andererseits auf ihre Gegenwartsbezogenheit und Zukunftsbedeutung geachtet werden. Unter dem Aspekt der Persönlichkeitsbildung sollen die Studierenden befähigt werden, sich zunehmend als verantwortliche Entscheidungsträger für berufliches Handeln zu begreifen.
  • Strichaufzählung
    Lehrveranstaltungen sollen dementsprechend grundsätzlich so gestaltet werden, daß
    • Strichaufzählung
      die Studierenden lernen, selbständig und kooperativ zu arbeiten, eigene Lernmotivation zu entwickeln, den Lernprozeß eigenverantwortlich mitzugestalten;
    • Strichaufzählung
      die Entscheidungsspielräume zunehmend erweitert sowie individuelle Studieninteressen einbezogen und soziale und emotionale Komponenten des Lernens berücksichtigt werden;
    • Strichaufzählung
      den Studierenden Gelegenheit geboten wird, demokratisches Verhalten zu erfahren und demokratische Entscheidungsprozesse mitzugestalten, sodaß theoretische Reflexion und praktische Tätigkeit ineinandergreifen können. So sollen berufsspezifische Inhalte exemplarisch, praxis- bzw. problemorientiert und interdisziplinär bearbeitet werden.
  • Strichaufzählung
    Zur Gewährleistung des Ausbildungszieles ist es erforderlich, daß die Lehrkräfte sich um eine intensive Zusammenarbeit mit in der Berufspraxis stehenden Sozialarbeitern und mit Vertretern anderer Disziplinen bemühen.

Der Lehrplan für die Pflichtveranstaltungen enthält den Lehrstoff, welchen die Lehrveranstaltungen jedenfalls behandeln müssen. Die zeitliche Verteilung steht dem Lehrenden frei, ebenso kann er aktuelle Fachbereiche einbeziehen. Die Studierenden sind anzuleiten, sich über Teile des Lehrstoffes durch Selbststudium genau zu informieren.

Die Pflichtveranstaltungen können in Form von Vorlesungen oder Seminaren durchgeführt werden. Vorlesungen dienen der Vermittlung umfangreicher Stoffgebiete, während die Seminare neben der Wissensvermittlung die Aufgabe haben, die Studierenden durch detaillierte Beschäftigung mit Einzelaspekten, Benützung einschlägiger Literatur und durch Diskussion der Probleme mit wissenschaftlichen und praktischen Arbeitsweisen vertraut zu machen.

Für die Vermittlung und Erarbeitung der Inhalte erscheint die Kombination verschiedener Methoden besonders geeignet, wie zB:

Informationsangebote verschiedener Art und Form (Lehrvorträge, Text, audiovisuelle Medien),

Seminare (einschließlich Blockveranstaltungen), Kleingruppenarbeit,

Kleingruppen- und Plenumsdiskussionen,

Projektunterricht,

Praktika mit Supervision,

Fallführung mit Supervision,

Kontakte mit berufsbezogenen Institutionen,

Exkursionen und Hospitationen in Einrichtungen der sozialen Arbeit.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008629

Dokumentnummer

NOR12102731

Alte Dokumentnummer

N6198710158U