Rechtstracker.at

Anl. 1/06

Fassungen
26.09.1987 bis 31.01.1998 — BGBl. Nr. 456/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/0626.09.198731.01.1998 BGBl. Nr. 456/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 991/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Akademie für Sozialarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 991 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 06

Inkrafttretensdatum

26.09.1987BGBl. Nr. 456/1987

Außerkrafttretensdatum

31.01.1998aufgehoben durch BGBl. Nr. 991/1994

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Artikel römisch eins, Paragraphen 4 und 5, Bundesgesetzblatt Nr. 991 aus 1994,)

31. 8. 1994 (1. Semester)

31. 1. 1995 (2. Semester)

31. 8. 1995 (3. Semester)

31. 1. 1996 (4. Semester)

31. 8. 1996 (5. Semester)

31. 1. 1997 (6. Semester)

31. 8. 1997 (7. Semester)

31. 1. 1998 (8. Semester)

Text

PÄDAGOGIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Durch kritische Auseinandersetzung mit berufsrelevanten Inhalten der Erziehungswissenschaft sind die Studierenden zu befähigen, Erziehungs- bzw. Bildungsziele und -prozesse zu analysieren sowie Ergebnisse der Erziehungswissenschaft hinsichtlich ihrer Praxisrelevanz zu beurteilen, wobei sozialpädagogische Fragestellungen besonders zu berücksichtigen sind.

Die Studierenden sind zur Entwicklung, Anwendung und Evaluation von Methoden zur Lösung pädagogischer Problemsituationen zu befähigen. Dabei ist vor allem auf die Notwendigkeit zielgerichteten Vorgehens, kritischer Wirkungskontrolle, selbstkritischer Reflexion des eigenen beruflichen Handelns sowie auf die Bedeutung von Teamarbeit hinzuweisen.

Den Studierenden ist Einsicht in die gesellschaftliche Funktion professionellen sozial- und freizeitpädagogischen Handelns zu vermitteln.

Lehrstoff:

Sozialisationsprozesse und -instanzen (Familie, Altersgruppe, Schule, Beruf usw.). Sozial- und Freizeitpädagogik als „intermediäres System“ zwischen Schulpädagogik und Familienerziehung.

Ausgewählte Grundbegriffe der Erziehungswissenschaft (Erziehungsstile, Autorität, Lernen uä.).

Gesellschaftlicher Kontext von Erziehung und Bildung (Systemfunktion, Normen, Ziele, Institutionen uä.).

Sozial- und freizeitpädagogische Einrichtungen und Angebote „stationärer“ und „mobiler“ Art, deren Bezug zur sozial-kulturellen Infrastruktur eines Gemeinwesens, ihre Funktionen, Organisationsformen und Trägerschaft, theoretische Erklärungsmodelle, historische Entwicklung. Interventions- und Innovationsmöglichkeiten des Sozialarbeiters im Rahmen dieser Institutionen und Angebote bzw. im Kontakt mit ihnen.

Ausgewählte Fragestellungen aus beruflich relevanten Fachgebieten der Pädagogik, wie Schulpädagogik, Berufspädagogik, Erwachsenen(weiter)bildung, Politische Bildung, Medienpädagogik, Spielpädagogik, Sonderpädagogik, Sexualpädagogik.

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht in Pädagogik ist mit Psychologie, Sozialwissenschaften, Handlungsfeldern der Sozialarbeit, Methoden der Sozialarbeit, Theorie der Sozialarbeit und den Praxisorientierten Unterrichtsveranstaltungen zu koordinieren.

Bei der Darstellung der sozial- und freizeitpädagogischen Institutionen ist die Relation zwischen der Eigenart verschiedener Handlungsfelder der Sozialarbeit und den zur Lösung spezifischer Problemsituationen entwickelten pädagogischen Handlungsansätzen sowie den notwendigen Handlungskompetenzen des Sozialarbeiters herauszuarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008629

Dokumentnummer

NOR12102734

Alte Dokumentnummer

N6198710161U