Rechtstracker.at

Anl. 1/12

Fassungen
26.09.1987 bis 31.01.1998 — BGBl. Nr. 456/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/1226.09.198731.01.1998 BGBl. Nr. 456/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 991/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Akademie für Sozialarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 991 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 12

Inkrafttretensdatum

26.09.1987BGBl. Nr. 456/1987

Außerkrafttretensdatum

31.01.1998aufgehoben durch BGBl. Nr. 991/1994

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Artikel römisch eins, Paragraphen 4 und 5, Bundesgesetzblatt Nr. 991 aus 1994,)

31. 8. 1994 (1. Semester)

31. 1. 1995 (2. Semester)

31. 8. 1995 (3. Semester)

31. 1. 1996 (4. Semester)

31. 8. 1996 (5. Semester)

31. 1. 1997 (6. Semester)

31. 8. 1997 (7. Semester)

31. 1. 1998 (8. Semester)

Text

METHODEN DER EMPIRISCHEN SOZIALFORSCHUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sind in die Methodologie und Methodik der empirischen Sozialforschung einzuführen. Die Kritikfähigkeit hinsichtlich der Überprüfbarkeit von Aussagen über soziale Zusammenhänge ist zu schärfen, zur handlungsorientierten Evaluation sozialer Prozesse ist zu befähigen sowie zur kritischen Verwendung von Fachliteratur und zur reflektierten Nutzung von Forschungsergebnissen für das eigene berufliche Handeln anzuregen.

Lehrstoff:

Forschungslogischer Ablauf:

Entdeckungs-, Begründungs- und Verwertungszusammenhang von Forschung; Forschungsauftrag und Forschungsplanung; Möglichkeiten der Forschungsförderung.

Forschungsmethoden:

Schriftliche und mündliche Formen der Befragung, systematische Beobachtung, Dokumentenanalyse, Methoden der handlungsorientierten Forschung.

Experimentelles und nicht-experimentelles Vorgehen in der

empirischen Sozialforschung.

Statistische Verfahren und deren Grenzen.

Datenerhebung, -ordnung und -interpretation.

Auswerten und Verfassen eines Forschungsberichts.

Wertfreiheitspostulat.

Ausgewählte forschungsethische Probleme (Datenschutz ua.).

Didaktische Grundsätze:

Der Lehrstoff soll am Beispiel vorliegender abgeschlossener berufsrelevanter Untersuchungen demonstriert werden.

Für das praktische Üben soll im Rahmen der „Ergänzenden Unterrichtsveranstaltungen“ und der „Praxisorientierten Unterrichtsveranstaltungen“ Gelegenheit geboten werden.

Die Kooperation zwischen Praktikern der Sozialarbeit einerseits und Fachwissenschaftern andererseits ist anzustreben.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008629

Dokumentnummer

NOR12102740

Alte Dokumentnummer

N6198710167U