Rechtstracker.at

Anl. 2/3

Fassungen
26.09.1987 bis 31.01.1998 — BGBl. Nr. 456/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2/326.09.198731.01.1998 BGBl. Nr. 456/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 991/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Akademie für Sozialarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 991 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 3

Inkrafttretensdatum

26.09.1987BGBl. Nr. 456/1987

Außerkrafttretensdatum

31.01.1998aufgehoben durch BGBl. Nr. 991/1994

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Artikel römisch eins, Paragraphen 4 und 5, Bundesgesetzblatt Nr. 991 aus 1994,)

31. 8. 1994 (1. Semester)

31. 1. 1995 (2. Semester)

31. 8. 1995 (3. Semester)

31. 1. 1996 (4. Semester)

31. 8. 1996 (5. Semester)

31. 1. 1997 (6. Semester)

31. 8. 1997 (7. Semester)

31. 1. 1998 (8. Semester)

Text

römisch drei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Wie in Anlage A mit folgender Ergänzung:

Teilbereiche der in den Unterrichtsveranstaltungen der Human- und Sozialwissenschaften behandelten Themen können von den Studierenden auch in Individualphasen erarbeitet werden, die nach Bedarf im Rahmen der Aktuellen Fachgebiete durch Lehrer begleitet werden können. Die Abschnitte des Selbststudiums werden von der Leitung der Akademie semesterweise festgelegt. Die Stundenanzahl der betreffenden Unterrichtsgegenstände wird davon nicht berührt.

Studienplan:

Der Studienplan enthält die Aufteilung des Lehrstoffes der Studienveranstaltungen auf die einzelnen Semester sowie die Art der Studienveranstaltungen und deren stundenmäßige Verteilung auf die Semester. Die Aufteilung des Lehrstoffes für die einzelnen Studienveranstaltungen hat in Zusammenarbeit zuständiger Lehrer zu erfolgen. Sie ist semesterbezogen schriftlich festzulegen und bedarf der Zustimmung des Direktors der Akademie. Art und Anzahl der Studienveranstaltungen sind für die Studierenden jedes Studienganges jeweils am Beginn des ersten Semesters durch Anschlag („Studienführer“) kundzumachen und dem zuständigen Landesschulrat zur Kenntnisnahme vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008629

Dokumentnummer

NOR12102753

Alte Dokumentnummer

N6198710180U