Rechtstracker.at

Anl. 3/10

Fassungen
26.09.1987 bis 31.01.1998 — BGBl. Nr. 456/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 3/1026.09.198731.01.1998 BGBl. Nr. 456/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 991/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Akademie für Sozialarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 991 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 /, 10

Inkrafttretensdatum

26.09.1987BGBl. Nr. 456/1987

Außerkrafttretensdatum

31.01.1998aufgehoben durch BGBl. Nr. 991/1994

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Artikel römisch eins, Paragraphen 4 und 5, Bundesgesetzblatt Nr. 991 aus 1994,)

31. 8. 1994 (1. Semester)

31. 1. 1995 (2. Semester)

31. 8. 1995 (3. Semester)

31. 1. 1996 (4. Semester)

31. 8. 1996 (5. Semester)

31. 1. 1997 (6. Semester)

31. 8. 1997 (7. Semester)

31. 1. 1998 (8. Semester)

Text

BIOLOGIE UND UMWELTKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Einsicht in die Lehre von der Erde als Teil des Kosmos und als Lebensbereich. Förderung des Verständnisses für die Zusammenhänge biologischer Vorgänge; Interpretation des Menschen als psychosomatische Einheit und als Teil des gesamten Ökosystems.

Erziehung zur Achtung vor dem Leben, zum Verständnis für die Umwelt und zur aktiven Mitwirkung am Umweltschutz.

Lehrstoff (2 Wochenstunden):

Entwicklung des Lebens im Verlauf der Erdgeschichte. Entwicklungslehre.

Theorien zur Erklärung des Entwicklungsvorganges.

Zellehre.

Humangenetik.

Somatologie.

Grundlagen der Hygiene:

Allgemeine Hygieneregeln;

Infektionskrankheiten (Ursachen, Verhütung, Bekämpfung).

Grundlagen richtiger Ernährung.

Ökologie:

Ökosystem, Eingriffe des Menschen, Umweltschutz.

Didaktische Grundsätze:

Insbesondere auf den Gebieten der Somatologie und Humangenetik sind deutliche Akzente im Hinblick auf die spätere Berufsausbildung zu setzen.

Kooperation mit den anderen naturwissenschaftlichen Fachgebieten, vor allem der Chemie, auch durch fächerübergreifenden Unterricht. Einbeziehung aktueller Themen bzw. der einschlägigen Berichterstattung in den Medien.

Die Lehrinhalte sind praxisbezogen zu vermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008629

Dokumentnummer

NOR12102764

Alte Dokumentnummer

N6198710191U