Kurztitel
Lehrpläne - Akademie für Sozialarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 456/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 991/1994Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 991 aus 1994,
Index
64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Anlage C
Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I §§ 4 und 5, BGBl. Nr. 991/1994)Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Artikel römisch eins, Paragraphen 4 und 5, Bundesgesetzblatt Nr. 991 aus 1994,)
31. 8. 1994 (1. Semester)
31. 1. 1995 (2. Semester)
31. 8. 1995 (3. Semester)
31. 1. 1996 (4. Semester)
31. 8. 1996 (5. Semester)
31. 1. 1997 (6. Semester)
31. 8. 1997 (7. Semester)
31. 1. 1998 (8. Semester)
Text
MUSIKERZIEHUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Förderung des Verständnisses für die Musik als Ausdruck menschlichen Fühlens und menschlichen Kommunikationsbedürfnisses.
Förderung der differenzierten Rezeption musikalischer Ereignisse und praxisorientierter musikalischer Eigenbetätigung.
Auseinandersetzung mit der zeitgenössischen Popularmusik als Teil der Alltagskultur.
Lehrstoff (2 Wochenstunden):
Erarbeitung von ein- und mehrstimmigen Liedern.
Anleitung zu rhythmisch-melodischem Spiel auf Instrumenten.
Festigung der Grundbegriffe der Musiklehre und der musikalischen Formenlehre; Gehörbildung; Sprecherziehung.
Möglichkeiten der Anwendung von Musik im sozialpädagogischen und therapeutischen Bereich.
Didaktische Grundsätze:
Die aktive musikalische Betätigung der Studierenden hat im Vordergrund zu stehen, wobei darauf zu achten ist, daß alle Freude am Mitgestalten bekommen.
Die Theorievermittlung soll auf musikalischen Erlebnissen aufbauen.