Kurztitel
Lehrpläne - Akademie für Sozialarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 456/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 991/1994Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 991 aus 1994,
Index
64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Anlage C
Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I §§ 4 und 5, BGBl. Nr. 991/1994)Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Artikel römisch eins, Paragraphen 4 und 5, Bundesgesetzblatt Nr. 991 aus 1994,)
31. 8. 1994 (1. Semester)
31. 1. 1995 (2. Semester)
31. 8. 1995 (3. Semester)
31. 1. 1996 (4. Semester)
31. 8. 1996 (5. Semester)
31. 1. 1997 (6. Semester)
31. 8. 1997 (7. Semester)
31. 1. 1998 (8. Semester)
Text
SPRACHPRAKTISCHE ÜBUNGEN
(Englisch/andere lebende Fremdsprache)
Bildungs- und Lehraufgabe:
Erhöhung der sprachlichen Geläufigkeit.
Praktische Anwendung der Sprachkenntnisse auf Übersetzungen und Gespräche über zeitgemäße Themen.
Erweiterung des Wortschatzes.
Vertiefung der kultur- und fachkundlichen Kenntnisse.
Lehrstoff (2 Wochenstunden):
Lektüre von Zeitungen und Zeitschriften, Diskussionen und Referate über aktuelle Probleme.
Vertiefung der Grammatikkenntnisse.
Übungen zur Festigung und Erweiterung des Wortschatzes.
Übersetzungs- und Dolmetsch-Übungen.
Didaktische Grundsätze:
Die sprachpraktischen Übungen haben die Aufgabe, die im entsprechenden Pflichtgegenstand erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu festigen und zu erweitern; sie sollen daher mit dem Unterricht im Pflichtgegenstand in engem Zusammenhang stehen. Vor allem ist die Fähigkeit zum selbständigen mündlichen und schriftlichen Ausdruck zu fördern. Die Übersetzungen sollen die sinn- und stilgerechte Übertragung fremdsprachiger Texte ins Deutsche üben.