Rechtstracker.at

Anl. 3/20

Fassungen
26.09.1987 bis 31.01.1998 — BGBl. Nr. 456/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 3/2026.09.198731.01.1998 BGBl. Nr. 456/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 991/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Akademie für Sozialarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 991 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 /, 20

Inkrafttretensdatum

26.09.1987BGBl. Nr. 456/1987

Außerkrafttretensdatum

31.01.1998aufgehoben durch BGBl. Nr. 991/1994

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Artikel römisch eins, Paragraphen 4 und 5, Bundesgesetzblatt Nr. 991 aus 1994,)

31. 8. 1994 (1. Semester)

31. 1. 1995 (2. Semester)

31. 8. 1995 (3. Semester)

31. 1. 1996 (4. Semester)

31. 8. 1996 (5. Semester)

31. 1. 1997 (6. Semester)

31. 8. 1997 (7. Semester)

31. 1. 1998 (8. Semester)

Text

LEIBESÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Förderung der Bereitschaft und der Fähigkeit zu sportlicher Betätigung sowie der Einsicht in die Bedeutung der Bewegung für die Gesunderhaltung.

Ausgleich der gesundheitlichen Schädigungen des Alltagslebens.

Vermittlung eines Vorrates an Übungen und Spielen sowie der Fähigkeit, Leibesübungen und Spiele mit Kindern und Jugendlichen durchzuführen.

Lehrstoff (2 Wochenstunden):

Haltungs- und bewegungsformende Übungen in Form von Gymnastik und Turnen mit Geräten. Atemübungen. Entwickeln einer Übungsgruppe zur täglichen Durcharbeitung des Körpers.

Grundsätze der Ersten Hilfe.

Nach Maßgabe der Möglichkeiten und der örtlichen Erfordernisse:

Schwimmen, Eislaufen, Schilaufen.

Didaktische Grundsätze:

Der Lehrstoff ist nach den besonderen Verhältnissen der Akademie auszuwählen.

Der allgemeine und besondere Übungsbedarf ist zu berücksichtigen. Die Studierenden sind zu selbständiger Arbeit (Gruppen- und Riegenturnen) und zum Hilfegeben anzuleiten. Männliche und weibliche Studierende sind gemeinsam zu unterrichten.

Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen, vor allem zu Musikerziehung sowie zu Biologie und Umweltkunde, sind herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008629

Dokumentnummer

NOR12102775

Alte Dokumentnummer

N6198710202U