Rechtstracker.at

Anl. 3/06

Fassungen
26.09.1987 bis 31.01.1998 — BGBl. Nr. 456/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 3/0626.09.198731.01.1998 BGBl. Nr. 456/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 991/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Akademie für Sozialarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 991 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 /, 06

Inkrafttretensdatum

26.09.1987BGBl. Nr. 456/1987

Außerkrafttretensdatum

31.01.1998aufgehoben durch BGBl. Nr. 991/1994

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Artikel römisch eins, Paragraphen 4 und 5, Bundesgesetzblatt Nr. 991 aus 1994,)

31. 8. 1994 (1. Semester)

31. 1. 1995 (2. Semester)

31. 8. 1995 (3. Semester)

31. 1. 1996 (4. Semester)

31. 8. 1996 (5. Semester)

31. 1. 1997 (6. Semester)

31. 8. 1997 (7. Semester)

31. 1. 1998 (8. Semester)

Text

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Festigung des bereits Erlernten (grammatikalische Grundstrukturen, Wortschatz).

Schulung im mündlichen und schriftlichen Ausdruck, wie ihn Alltag und Berufsleben erfordern.

Der Studierende soll imstande sein, mit Hilfe eines Wörterbuches facheinschlägige Texte zu verstehen und zu übersetzen.

Überblick über die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im anglo-amerikanischen Kulturraum.

Lehrstoff (4 Wochenstunden):

Sprachpflege:

Ausspracheschulung und Hörübungen; Wortschatzerweiterung; Festigung der idiomatisch richtigen Ausdrucksweise. Verfassen von Briefen, Lebensläufen, Ansuchen usw.

Sachgebiete:

Familie, Jugend, soziale Probleme (auch in der dritten Welt), Natur und Umwelt, Rassenprobleme, Krieg und Frieden, Religion, Kunst.

Lektüre:

Leichtere, für die Sozialarbeit facheinschlägige Literatur;

Gebrauchstexte (Tageszeitungen, Zeitschriften usw.);

Kurzgeschichten, Gedichte, Liedtexte.

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht, der eine mindestens dreijährige Ausbildung in englischer Sprache voraussetzt, ist fast ausschließlich in englischer Sprache zu führen. Besonderes Augenmerk ist auf moderne Idiomatik zu richten.

Die Schulung in der Grammatik hat ausschließlich der Richtigkeit des Ausdruckes zu dienen und daher in organischem Zusammenhang mit dem übrigen Unterricht zu stehen.

Insbesondere zur Ausspracheschulung und für Hörübungen sind audiovisuelle Hilfsmittel verstärkt einzusetzen.

(Andere lebende Fremdsprache nach Wahl)

Für den Unterricht aus einer anderen lebenden Fremdsprache ist der vorstehende Lehrplan aus Englisch sinngemäß anzuwenden. Hiebei kann von der Forderung nach Vorkenntnissen in dieser Sprache aus einer mindestens dreijährigen Ausbildung abgegangen werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008629

Dokumentnummer

NOR12102760

Alte Dokumentnummer

N6198710187U