Kurztitel
Lehrpläne - Akademie für Sozialarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 456/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 991/1994Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 991 aus 1994,
Index
64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I §§ 4 und 5, BGBl. Nr. 991/1994)Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Artikel römisch eins, Paragraphen 4 und 5, Bundesgesetzblatt Nr. 991 aus 1994,)
31. 8. 1994 (1. Semester)
31. 1. 1995 (2. Semester)
31. 8. 1995 (3. Semester)
31. 1. 1996 (4. Semester)
31. 8. 1996 (5. Semester)
31. 1. 1997 (6. Semester)
31. 8. 1997 (7. Semester)
31. 1. 1998 (8. Semester)
Text
BILDNERISCHE ERZIEHUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Förderung schöpferischer Eigentätigkeit.
Sensibilisierung für die Wechselwirkung zwischen künstlerischem Tun und sozialer Realität. Wahrnehmung des Zusammenhangs zwischen Kreativität und politischem Handeln.
Erhöhung von Kooperationsfähigkeit durch gemeinsames bildnerisches Agieren.
Anwendung bildnerischer Techniken in der Praxis der Sozialarbeit, insbesondere im sozialpädagogischen Bereich.
Lehrstoff (2 Wochenstunden):
Projektarbeit, zB Gestaltung eines Jugendheimes, eines Spielplatzes, einer Beratungsstelle; Theaterausstattung.
Visueller Medienbereich:
Darstellung vor allem sozialer Probleme durch Schaubilder, Plakate usw.
Materialgestaltungsübungen, ua. auch mit leicht verfügbarem Material zur Anwendung im sozialpädagogischen Bereich.
Werkbetrachtung.
Farbenlehre.
Didaktische Grundsätze:
Durch kreatives, bildnerisches Tun - sowohl individuell als auch kollektiv - sind die schöpferischen Kräfte sinnvoll zu fördern.
Natur und Umwelt sollen mit allen Sinnen erfaßt und in einem künstlerischen Gestaltungsprozeß umgesetzt werden.
Durch den Besuch von Ausstellungen und Museen soll die Auseinandersetzung sowohl mit der Kunsttradition als auch dem Entstehen von Werken zeitgenössischer bildender Kunst ermöglicht werden.