Rechtstracker.at

Anl. 3/18

Fassungen
26.09.1987 bis 31.01.1998 — BGBl. Nr. 456/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 3/1826.09.198731.01.1998 BGBl. Nr. 456/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 991/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Akademie für Sozialarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 991 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 /, 18

Inkrafttretensdatum

26.09.1987BGBl. Nr. 456/1987

Außerkrafttretensdatum

31.01.1998aufgehoben durch BGBl. Nr. 991/1994

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Artikel römisch eins, Paragraphen 4 und 5, Bundesgesetzblatt Nr. 991 aus 1994,)

31. 8. 1994 (1. Semester)

31. 1. 1995 (2. Semester)

31. 8. 1995 (3. Semester)

31. 1. 1996 (4. Semester)

31. 8. 1996 (5. Semester)

31. 1. 1997 (6. Semester)

31. 8. 1997 (7. Semester)

31. 1. 1998 (8. Semester)

Text

B. Freigegenstände

STENOTYPIE UND PHONOTYPIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Vermittlung der Kenntnis der Verkehrsschrift und der Elemente der Eilschrift nach der Systemurkunde der Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde). Erzielung der Sicherheit im Lesen von Kurzschrift, besonders von eigenen Niederschriften, in der Aufnahme von Diktaten bis zu 100 Silben pro Minute und im Übertrag in die Schreibmaschine (ohne Zeitbegrenzung).

Erzielung einer Maschinschreibgeschwindigkeit von 100 bis 120 Anschlägen pro Minute sowie Griffsicherheit; Anleitung zu formgerechter maschinschriftlicher Übertragung einfacher Schriftstücke nach Stenogrammen und aus Diktiergeräten.

Vermittlung technischer Kenntnisse, soweit sie für die klaglose Betätigung und die Pflege der Maschinen und Geräte notwendig sind.

Pflege richtiger Körper- und Handhaltung als Vorbeugung gegen Berufskrankheiten.

Lehrstoff (2 Wochenstunden):

  1. Litera a
    Kurzschrift:
    Wiederholung der Verkehrsschrift (Paragraphen eins bis 9 des Systems der Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde), Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1969,) unter Einbeziehung von Diktaten mit steigender Geschwindigkeit sowie Schnellschreibübungen, Lesen und Übertragen von eigenen und fremden Stenogrammen; Einführung in die Kürzungsregeln der Eilschrift.
  2. Litera b
    Maschinschreiben und Phonotypie:
    Methodische Erarbeitung des Tastenfeldes im 10-Finger-Blindschreiben einschließlich der Umlaute, Zahlen und Zeichen. Geläufigkeitsübungen zur Leistungssteigerung. Anfertigung von Abschriften ohne Zeitbegrenzung. Schreiben nach Diktat bis zu 120 Anschlägen pro Minute.
    Maschinenkunde:
    Bedienung aller Einrichtungen und Pflege der Schreibmaschine.
    Phonotypie:
    Stenographische Aufnahme von Diktaten und ihre maschinschriftliche Übertragung mit steigender Geschwindigkeit. Schreiben von Schriftstücken (Protokollen und ähnliches) nach einem Diktiergerät. Bedienung und Pflege des Diktiergerätes.

Didaktische Grundsätze:

Geläufigkeitsübungen sind nach Möglichkeit auch mit rhythmischer Musik durchzuführen.

Die Ansage- und Abschreibtexte sind berufsbezogen auszuwählen bzw. den Stoffgebieten anderer Unterrichtsgegenstände zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008629

Dokumentnummer

NOR12102772

Alte Dokumentnummer

N6198710199U