Kurztitel
Lehrpläne - Akademie für Sozialarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 456/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 991/1994Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 991 aus 1994,
Index
64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I §§ 4 und 5, BGBl. Nr. 991/1994)Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Artikel römisch eins, Paragraphen 4 und 5, Bundesgesetzblatt Nr. 991 aus 1994,)
31. 8. 1994 (1. Semester)
31. 1. 1995 (2. Semester)
31. 8. 1995 (3. Semester)
31. 1. 1996 (4. Semester)
31. 8. 1996 (5. Semester)
31. 1. 1997 (6. Semester)
31. 8. 1997 (7. Semester)
31. 1. 1998 (8. Semester)
Text
LEIBESÜBUNGEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Förderung der Bereitschaft und der Fähigkeit zu sportlicher Betätigung sowie der Einsicht in die Bedeutung der Bewegung für die Gesunderhaltung.
Ausgleich der gesundheitlichen Schädigungen des Alltagslebens.
Vermittlung eines Vorrates an Übungen und Spielen sowie der Fähigkeit, Leibesübungen und Spiele mit Kindern und Jugendlichen durchzuführen.
Lehrstoff (2 Wochenstunden):
Haltungs- und bewegungsformende Übungen in Form von Gymnastik und Turnen mit Geräten. Atemübungen. Entwickeln einer Übungsgruppe zur täglichen Durcharbeitung des Körpers.
Grundsätze der Ersten Hilfe.
Nach Maßgabe der Möglichkeiten und der örtlichen Erfordernisse:
Schwimmen, Eislaufen, Schilaufen.
Didaktische Grundsätze:
Der Lehrstoff ist nach den besonderen Verhältnissen der Akademie auszuwählen.
Der allgemeine und besondere Übungsbedarf ist zu berücksichtigen. Die Studierenden sind zu selbständiger Arbeit (Gruppen- und Riegenturnen) und zum Hilfegeben anzuleiten. Männliche und weibliche Studierende sind gemeinsam zu unterrichten.
Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen, vor allem zu Musikerziehung sowie zu Biologie und Umweltkunde, sind herzustellen.