Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1987Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Besorgung der laufenden Geschäfte und der Kanzleigeschäfte
§ 10.Paragraph 10,
Mit der Führung der laufenden Geschäfte und der Vorbereitung der Verhandlungen unter Leitung des Vorsitzenden (Stellvertreters) können Bedienstete des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales betraut werden. Die Kanzleigeschäfte des Bundeseinigungsamtes sind von Bediensteten aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu besorgen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2016
Dokumentnummer
NOR12102715
alte Dokumentnummer
N6198710120Y