Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1987 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 142/2012Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17bParagraph 17 b
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Kundmachung des Heimarbeitstarifes
§ 17b.Paragraph 17 b,
(1)Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt hat den Beschluss auf Erlassung eines Heimarbeitstarifes im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.Das Bundeseinigungsamt hat den Beschluss auf Erlassung eines Heimarbeitstarifes im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundzumachen.
(2)Absatz 2,Eine Ausfertigung des Heimarbeitstarifes ist dem Kataster der Heimarbeitstarife (§ 8) einzureihen.Eine Ausfertigung des Heimarbeitstarifes ist dem Kataster der Heimarbeitstarife (Paragraph 8,) einzureihen.
(3)Absatz 3,Das Bundeseinigungsamt hat
dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
den nach dem örtlichen Wirkungsbereich des Heimarbeitstarifes zuständigen Arbeitsinspektoraten und
den in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
je eine Ausfertigung des Heimarbeitstarifes unter Angabe der Nummer und des Kundmachungsdatums im Bundesgesetzblatt II und der Zahlen, unter denen der Heimarbeitstarif im Register nach Muster V eingetragen und im Kataster eingereiht ist, zu übermitteln.je eine Ausfertigung des Heimarbeitstarifes unter Angabe der Nummer und des Kundmachungsdatums im Bundesgesetzblatt römisch zwei und der Zahlen, unter denen der Heimarbeitstarif im Register nach Muster römisch fünf eingetragen und im Kataster eingereiht ist, zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Abänderung oder Aufhebung eines Heimarbeitstarifes.Die Absatz eins, bis 3 gelten auch für die Abänderung oder Aufhebung eines Heimarbeitstarifes.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2016
Dokumentnummer
NOR40139044