Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1987Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Kanzleigeschäfte
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Kanzleigeschäfte der Schlichtungsstelle sind von Bediensteten aus dem Personalstand des jeweils zuständigen mit Arbeits- und Sozialrechtssachen in erster Instanz befaßten Gerichtshofes zu besorgen.
(2)Absatz 2,Die einzelnen Streitigkeiten, die bei den Schlichtungsstellen anhängig werden, sind in ein Register mit der Bezeichnung „Schl“ einzutragen. Hiebei sind die Bestimmungen und Anordnungen über die Führung der Cg- und Cga-Register (§§ 359 bis 363, 365, 367 bis 370 Geo. sowie P. II des Einführungserlasses des BMJ zum ASGG, JABl. Nr. 52/1986) sinngemäß anzuwenden.Die einzelnen Streitigkeiten, die bei den Schlichtungsstellen anhängig werden, sind in ein Register mit der Bezeichnung „Schl“ einzutragen. Hiebei sind die Bestimmungen und Anordnungen über die Führung der Cg- und Cga-Register (Paragraphen 359 bis 363, 365, 367 bis 370 Geo. sowie P. römisch zwei des Einführungserlasses des BMJ zum ASGG, JABl. Nr. 52 aus 1986,) sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016
Dokumentnummer
NOR12102703
Alte Dokumentnummer
N6198710094Y