Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 99/2025Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 1.Paragraph eins,
Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Pflichtschulen sowie Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen mittleren und höheren Schulen haben für die Teilnahme an Schulveranstaltungen Anspruch auf Reisegebühren nach Maßgabe der §§ 2 bis 6. Bei Zuweisung eines Lehrers zu einer anderen land- und forstwirtschaftlichen Schulart, als seiner Ernennung entspricht (§ 19 Abs. 5 und § 32 Abs. 5 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296), bemißt sich die Reisegebühr nach der Schulart, für die die Schulveranstaltung stattfindet. Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Pflichtschulen sowie Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen mittleren und höheren Schulen haben für die Teilnahme an Schulveranstaltungen Anspruch auf Reisegebühren nach Maßgabe der Paragraphen 2 bis 6, Bei Zuweisung eines Lehrers zu einer anderen land- und forstwirtschaftlichen Schulart, als seiner Ernennung entspricht (Paragraph 19, Absatz 5 und Paragraph 32, Absatz 5, LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296), bemißt sich die Reisegebühr nach der Schulart, für die die Schulveranstaltung stattfindet.
Schlagworte
landwirtschaftlich
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Dokumentnummer
NOR12102912
Alte Dokumentnummer
N61987189300