Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
09.01.1987 bis 28.05.2025 — BGBl. Nr. 3/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 309.01.198728.05.2025 BGBl. Nr. 3/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 99/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

09.01.1987BGBl. Nr. 3/1987

Außerkrafttretensdatum

28.05.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 99/2025

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Reisezulage ist bei Lehrern an land- und forstwirtschaftlichen Pflichtschulen gemäß der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins, Gebührenstufe 3, und bei Lehrern an land- und forstwirtschaftlichen mittleren und höheren Schulen gemäß der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins, Gebührenstufe 4, zu bemessen. Sie beträgt für
    1. Ziffer eins
      Exkursionen in der Dauer von mehr als fünf Stunden bis zu acht Stunden
      26 vH,
    2. Ziffer 2
      Exkursionen in der Dauer von mehr als acht Stunden bis zu zwölf Stunden
      50,5 vH,
       
    3. Ziffer 3
      Exkursionen in der Dauer von mehr als zwölf Stunden bis zu 24 Stunden
      76 vH,
    4. Ziffer 4
      halbtägige Wandertage, Schulschitage in der Dauer von mehr als fünf bis acht Stunden
      42,5 vH,
    5. Ziffer 5
      ganztätige Wandertage, zusammengelegte Wandertage, Schulschitage in der Dauer von mehr als acht Stunden .
      87,5 vH,
    6. Ziffer 6
      Schullandwochen und diesen gleichgehaltene Schulveranstaltungen
      je Tag
      96 vH,
    7. Ziffer 7
      Schulschikurse je Tag
      121 vH
    der jeweiligen Bemessungsgrundlage.
  2. Absatz 2,Mit den im Absatz eins, genannten Sätzen ist die Reisezulage für diejenigen Lehrer, für die im Rahmen der Schulveranstaltung kein tatsächlicher Aufwand für die Nächtigung entsteht („Freiplatz“), abgegolten. Sollten für den Lehrer Auslagen für die Nächtigung anfallen, so ist dieser Betrag je Nacht in der Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen höchstens aber bis zu 200 vH des Betrages, den die Schüler je Nacht zu tragen haben, zu ersetzen.

Schlagworte

landwirtschaftlich

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10008634

Dokumentnummer

NOR12102914

Alte Dokumentnummer

N61987189320

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/3/P3/NOR12102914