Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 99/2025Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Reisezulage ist bei Lehrern an land- und forstwirtschaftlichen Pflichtschulen gemäß der Tagesgebühr nach Tarif I, Gebührenstufe 3, und bei Lehrern an land- und forstwirtschaftlichen mittleren und höheren Schulen gemäß der Tagesgebühr nach Tarif I, Gebührenstufe 4, zu bemessen. Sie beträgt fürDie Reisezulage ist bei Lehrern an land- und forstwirtschaftlichen Pflichtschulen gemäß der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins, Gebührenstufe 3, und bei Lehrern an land- und forstwirtschaftlichen mittleren und höheren Schulen gemäß der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins, Gebührenstufe 4, zu bemessen. Sie beträgt für
Exkursionen in der Dauer von mehr als fünf Stunden bis zu acht Stunden
26 vH,
Exkursionen in der Dauer von mehr als acht Stunden bis zu zwölf Stunden
50,5 vH,
Exkursionen in der Dauer von mehr als zwölf Stunden bis zu 24 Stunden
76 vH,
halbtägige Wandertage, Schulschitage in der Dauer von mehr als fünf bis acht Stunden
42,5 vH,
ganztätige Wandertage, zusammengelegte Wandertage, Schulschitage in der Dauer von mehr als acht Stunden .
87,5 vH,
Schullandwochen und diesen gleichgehaltene Schulveranstaltungen
je Tag
96 vH,
Schulschikurse je Tag
121 vH
der jeweiligen Bemessungsgrundlage.
(2)Absatz 2,Mit den im Abs. 1 genannten Sätzen ist die Reisezulage für diejenigen Lehrer, für die im Rahmen der Schulveranstaltung kein tatsächlicher Aufwand für die Nächtigung entsteht („Freiplatz“), abgegolten. Sollten für den Lehrer Auslagen für die Nächtigung anfallen, so ist dieser Betrag je Nacht in der Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen höchstens aber bis zu 200 vH des Betrages, den die Schüler je Nacht zu tragen haben, zu ersetzen.Mit den im Absatz eins, genannten Sätzen ist die Reisezulage für diejenigen Lehrer, für die im Rahmen der Schulveranstaltung kein tatsächlicher Aufwand für die Nächtigung entsteht („Freiplatz“), abgegolten. Sollten für den Lehrer Auslagen für die Nächtigung anfallen, so ist dieser Betrag je Nacht in der Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen höchstens aber bis zu 200 vH des Betrages, den die Schüler je Nacht zu tragen haben, zu ersetzen.
Schlagworte
landwirtschaftlich
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Dokumentnummer
NOR12102914
Alte Dokumentnummer
N61987189320