Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 99/2025Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die nach § 3 errechneten Beträge sind ab einem Restbetrag von 50 g und mehr auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden, Restbeträge unter 50 g sind zu vernachlässigen. Die nach Paragraph 3, errechneten Beträge sind ab einem Restbetrag von 50 g und mehr auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden, Restbeträge unter 50 g sind zu vernachlässigen.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Dokumentnummer
NOR12102915
Alte Dokumentnummer
N61987189330