Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 99/2025Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 5.Paragraph 5,
Nehmen Lehrer an Exkursionen teil, die
mehr als acht Stunden dauern und außerhalb des Dienstortes geführt werden oder
mehr als 24 Stunden dauern,
sind anstelle der in § 3 Abs. 1 genannten einheitlichen Sätze die im Abschnitt II der Reisegebührenvorschrift 1955 vorgesehenen Beträge zu ersetzen.sind anstelle der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten einheitlichen Sätze die im Abschnitt römisch zwei der Reisegebührenvorschrift 1955 vorgesehenen Beträge zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Dokumentnummer
NOR12102916
Alte Dokumentnummer
N61987189340