Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 99/2025Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 6.Paragraph 6,
Für Lehrausgänge sowie für Exkursionen, die nicht mehr als fünf Stunden dauern, gebührt lediglich die Reisekostenvergütung nach § 2. Für Lehrausgänge sowie für Exkursionen, die nicht mehr als fünf Stunden dauern, gebührt lediglich die Reisekostenvergütung nach Paragraph 2,
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Dokumentnummer
NOR12102917
Alte Dokumentnummer
N61987189350