Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2005Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Sonderregelung für Bedienstete des Obersten Gerichtshofes
§ 10.Paragraph 10,
Auf die Grundausbildung für Beamte des Fachdienstes in der Geschäftsstelle des Obersten Gerichtshofes ist diese Verordnung mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Die Zuweisung gemäß § 25 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 hat zu einem vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien veranstalteten Ausbildungslehrgang zu erfolgen;Die Zuweisung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 hat zu einem vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien veranstalteten Ausbildungslehrgang zu erfolgen;
der Ausbildungslehrgang umfaßt zusätzlich zu den im § 3 Abs. 1 angeführten Gegenständen die Geschäftsordnung über den inneren Geschäftsbetrieb des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 10 Stunden;der Ausbildungslehrgang umfaßt zusätzlich zu den im Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Gegenständen die Geschäftsordnung über den inneren Geschäftsbetrieb des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 10 Stunden;
die Prüfung ist vor der beim Oberlandesgericht Wien errichteten Prüfungskommission abzulegen;
den Vorsitz im Prüfungssenat hat ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes zu führen.
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände, Senatsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12102936
Alte Dokumentnummer
N61987190600