Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.09.1987 bis 31.12.2005 — BGBl. Nr. 182/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.09.198731.12.2005 BGBl. Nr. 182/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 182/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2005

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildungslehrgang

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat nach Bedarf Ausbildungslehrgänge einzurichten, bei denen folgende Gegenstände in der ausgewiesenen Stundenanzahl soweit zu unterrichten sind, als ihre Kenntnis für den Fachdienst erforderlich ist:

                                                              Stunden

   1. Grundzüge der Österreichischen Bundesverfassung und

      der Behördenorganisation .............................       10

   2. Verhalten im Parteienverkehr .........................       10

   3. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes

      (einschließlich des Personalvertretungsrechtes) der

      Bundesbediensteten mit besonderer Berücksichtigung

      der im Justizressort bestehenden

      Nebengebührenregelungen ..............................       20

   4. Organisation und innere Einrichtung der Gerichte und

      Staatsanwaltschaften .................................       10

   5. Grundzüge des Zivil- und Strafrechtes ................       10

   6. Zivilprozeß sowie Exekutions- und

      Außerstreitverfahren .................................       30

   7. Strafverfahrens- und Strafvollzugsrecht ..............       15

   8. Automationsunterstützte Datenverarbeitung, soweit sie

      durch Bedienstete der Geschäftsstelle anzuwenden ist .       10

   9. Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

      und Durchführungsverordnung zum

      Staatsanwaltschaftsgesetz ............................       35

  10. Gerichtsgebühren-, Kosten- und Einbringungswesen .....       10

  11. Reisegebühren- und Gebührenanspruchsrecht ............       10

  12. Gebarung der Amts- und Parteiengelder einschließlich

      der Grundbegriffe des Bundeshaushaltsrechtes, Aufgaben

      der Wirtschafts- und Verwahrungsstellen ..............       10

  13. Grundzüge des Grundbuchsrechtes und des Handels- und

      Genossenschaftsregisterrechtes .......................       20

  1. Absatz 2,Der Unterricht in den in Absatz eins, Ziffer 2 und 6 bis 13 angeführten Gegenständen ist jeweils mit praktischen Übungen zu verbinden.
  2. Absatz 3,Zu einem Lehrgang sollen nicht mehr als 20 Bedienstete zugewiesen (zugelassen) werden.
  3. Absatz 4,Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel der Lehrgangsstunden versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

Schlagworte

Dienstrecht, Zivilrecht, Exekutionsverfahren, Strafverfahrensrecht, Gerichtsgebührenwesen, Kostenwesen, Reisegebührenrecht, Amtsgelder, Wirtschaftsstellen, Handelsregisterrecht, Ausbildungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008635

Dokumentnummer

NOR12102929

Alte Dokumentnummer

N61987190530

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/182/P3/NOR12102929