Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2005Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2005,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausbildungslehrgang
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat nach Bedarf Ausbildungslehrgänge einzurichten, bei denen folgende Gegenstände in der ausgewiesenen Stundenanzahl soweit zu unterrichten sind, als ihre Kenntnis für den Fachdienst erforderlich ist:
Stunden
1. Grundzüge der Österreichischen Bundesverfassung und
der Behördenorganisation ............................. 10
2. Verhalten im Parteienverkehr ......................... 10
3. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes
(einschließlich des Personalvertretungsrechtes) der
Bundesbediensteten mit besonderer Berücksichtigung
der im Justizressort bestehenden
Nebengebührenregelungen .............................. 20
4. Organisation und innere Einrichtung der Gerichte und
Staatsanwaltschaften ................................. 10
5. Grundzüge des Zivil- und Strafrechtes ................ 10
6. Zivilprozeß sowie Exekutions- und
Außerstreitverfahren ................................. 30
7. Strafverfahrens- und Strafvollzugsrecht .............. 15
8. Automationsunterstützte Datenverarbeitung, soweit sie
durch Bedienstete der Geschäftsstelle anzuwenden ist . 10
9. Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
und Durchführungsverordnung zum
Staatsanwaltschaftsgesetz ............................ 35
10. Gerichtsgebühren-, Kosten- und Einbringungswesen ..... 10
11. Reisegebühren- und Gebührenanspruchsrecht ............ 10
12. Gebarung der Amts- und Parteiengelder einschließlich
der Grundbegriffe des Bundeshaushaltsrechtes, Aufgaben
der Wirtschafts- und Verwahrungsstellen .............. 10
13. Grundzüge des Grundbuchsrechtes und des Handels- und
Genossenschaftsregisterrechtes ....................... 20
(2)Absatz 2,Der Unterricht in den in Abs. 1 Z 2 und 6 bis 13 angeführten Gegenständen ist jeweils mit praktischen Übungen zu verbinden.Der Unterricht in den in Absatz eins, Ziffer 2 und 6 bis 13 angeführten Gegenständen ist jeweils mit praktischen Übungen zu verbinden.
(3)Absatz 3,Zu einem Lehrgang sollen nicht mehr als 20 Bedienstete zugewiesen (zugelassen) werden.
(4)Absatz 4,Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel der Lehrgangsstunden versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.
Schlagworte
Dienstrecht, Zivilrecht, Exekutionsverfahren, Strafverfahrensrecht, Gerichtsgebührenwesen, Kostenwesen, Reisegebührenrecht, Amtsgelder, Wirtschaftsstellen, Handelsregisterrecht, Ausbildungsgegenstände