Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2005Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Fachdienstprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Voraussetzung für die Zulassung zur Fachdienstprüfung ist die praktische Verwendung in dem im § 4 festgelegten Ausmaß, die erfolgreiche Ablegung der Gerichtskanzleiprüfung und die Absolvierung des Ausbildungslehrganges.Voraussetzung für die Zulassung zur Fachdienstprüfung ist die praktische Verwendung in dem im Paragraph 4, festgelegten Ausmaß, die erfolgreiche Ablegung der Gerichtskanzleiprüfung und die Absolvierung des Ausbildungslehrganges.
(2)Absatz 2,Die Absolventen des Lehrganges sind vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes zur Fachdienstprüfung zuzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Fachdienstprüfung ist schriftlich, mündlich und als praktische Prüfung abzulegen. Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als 8 Stunden dauern.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse, Zuweisungserfordernisse, Dienstprüfung
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12102931
Alte Dokumentnummer
N61987190550