Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.09.1987 bis 31.12.2005 — BGBl. Nr. 182/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.09.198731.12.2005 BGBl. Nr. 182/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 182/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2005

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die schriftliche Prüfung hat fünf der folgenden Aufgaben zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Aufnahme einer Protokollarklage;
    2. Ziffer 2
      Ausarbeitung eines Unterhaltsbemessungsbeschlusses;
    3. Ziffer 3
      Ausarbeitung eines Beschlusses auf amtswegige Verbücherung eines Abhandlungsergebnisses;
    4. Ziffer 4
      Aufnahme eines Protokollarantrages in einer Strafsache, Vorbereitung einer Endverfügung und Ausfüllung einer Strafkarte;
    5. Ziffer 5
      Aufnahme eines Protokollarantrages in einer Exekutionssache und Vorbereitung des Beschlusses über diesen Antrag;
    6. Ziffer 6
      Erstellung einer Gebührenberechnung nach Paragraph 8, Absatz eins, des Vollzugs- und Wegegebührengesetzes;
    7. Ziffer 7
      Bestimmung einer Zeugengebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz oder einer Reisegebühr nach der Reisegebührenvorschrift samt Anweisung aus einem erliegenden Kostenvorschuß;
    8. Ziffer 8
      Erstellung und Zwischenabschluß einer Amtsrechnung mit höchstens zehn Amtsrechnungsposten;
    9. Ziffer 9
      Prüfung eines Registers (im Umfang von 20 Registerzeilen) auf eingebaute Fehler;
    10. Ziffer 10
      Berechnung von Gerichtsgebühren in einer Zivilsache und Erlassung eines Zahlungsauftrages.
  2. Absatz 2,Die praktische Prüfung umfaßt das Erfassen von zwei Klagen im Rahmen des automationsunterstützt geführten Mahnverfahrens innerhalb einer Stunde.
  3. Absatz 3,Die mündliche Prüfung umfaßt die im Paragraph 3, Absatz eins, aufgezählten Gegenstände. Sie darf mit höchstens vier Kandidaten gleichzeitig abgehalten werden.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008635

Dokumentnummer

NOR12102932

Alte Dokumentnummer

N61987190560

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/182/P6/NOR12102932