Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.09.1987 bis 31.12.2005 — BGBl. Nr. 182/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.09.198731.12.2005 BGBl. Nr. 182/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 182/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2005

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungskommission

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Bei jedem Oberlandesgericht ist eine Prüfungskommission zu errichten, die für dessen örtlichen Wirkungsbereich zuständig ist.
  2. Absatz 2,Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Präsident des Oberlandesgerichtes. Dieser hat auch seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen. Die Bestellung von Personen, für die der Präsident des Oberlandesgerichtes nicht Dienstbehörde ist, bedarf der Zustimmung der zuständigen Dienstbehörde.
  3. Absatz 3,Zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur zum Richteramt befähigte Bedienstete und zu weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission nur Beamte des Gehobenen Dienstes bestellt werden, die jeweils über mehrjährige Erfahrungen in Justizverwaltungsangelegenheiten verfügen.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008635

Dokumentnummer

NOR12102933

Alte Dokumentnummer

N61987190570

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/182/P7/NOR12102933