Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.09.1987 bis 31.12.2005 — BGBl. Nr. 182/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.09.198731.12.2005 BGBl. Nr. 182/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 182/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2005

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern.
  2. Absatz 2,Die Auswahl der Aufgaben für die schriftliche und praktische Prüfung obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungssenates oder dem von ihm beauftragten Mitglied des Prüfungssenates. Der Vorsitzende oder das von ihm beauftragte Mitglied des Prüfungssenates hat auch für die Beaufsichtigung bei der schriftlichen und der praktischen Prüfung zu sorgen.
  3. Absatz 3,Die Aufteilung des Prüfungsstoffes bei der mündlichen Prüfung obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungssenates; der Vorsitzende kann Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff stellen.

Schlagworte

Senatsvorsitzender, Kommissionsvorsitzender, Prüfungsgegenstände, Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008635

Dokumentnummer

NOR12102934

Alte Dokumentnummer

N61987190580

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/182/P8/NOR12102934