Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2005Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern.
(2)Absatz 2,Die Auswahl der Aufgaben für die schriftliche und praktische Prüfung obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungssenates oder dem von ihm beauftragten Mitglied des Prüfungssenates. Der Vorsitzende oder das von ihm beauftragte Mitglied des Prüfungssenates hat auch für die Beaufsichtigung bei der schriftlichen und der praktischen Prüfung zu sorgen.
(3)Absatz 3,Die Aufteilung des Prüfungsstoffes bei der mündlichen Prüfung obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungssenates; der Vorsitzende kann Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff stellen.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Kommissionsvorsitzender, Prüfungsgegenstände, Gegenstände
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12102934
Alte Dokumentnummer
N61987190580