Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2005Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Anrechnung auf die Fachdienstprüfung
§ 9.Paragraph 9,
Die praktische Prüfung nach § 6 Abs. 2 gilt als erfolgreich abgelegt, wenn der Kandidat die bei der praktischen Prüfung verlangten Fertigkeiten bereits früher bei einer im Auftrag der Dienstbehörde abgenommenen Prüfung nachgewiesen hat. Die praktische Prüfung nach Paragraph 6, Absatz 2, gilt als erfolgreich abgelegt, wenn der Kandidat die bei der praktischen Prüfung verlangten Fertigkeiten bereits früher bei einer im Auftrag der Dienstbehörde abgenommenen Prüfung nachgewiesen hat.
Schlagworte
Gegenstände, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12102935
Alte Dokumentnummer
N61987190590