Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 124/2005Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Berücksichtigung von Behinderungen
§ 10.Paragraph 10,
Ist ein Bediensteter infolge eines körperlichen Gebrechens am Stenographieren oder Maschinschreiben behindert, so kann die praktische Prüfung durch eine Abfassung einer schriftlichen Darstellung über einzelne Aufgaben der Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften ersetzt werden. Diese Darstellung ist in einer Klausurarbeit zu erbringen, die nicht länger als zwei Stunden dauern darf.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR12102947
Alte Dokumentnummer
N61987190720