Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 124/2005Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausbildungslehrgang
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat nach Bedarf Ausbildungslehrgänge einzurichten, bei denen folgende Gegenstände in der ausgewiesenen Stundenanzahl zu unterrichten sind:
Stunden
Grundbegriffe der Österreichischen Bundesverfassung sowie der Gerichts- und Behördenorganisation
10
Verhalten im Parteienverkehr
10
Grundbegriffe des Dienst- und Besoldungsrechtes (einschließlich des Personalvertretungsrechtes) der Bundesbediensteten
10
Grundbegriffe des Zivil- und Strafrechtes, soweit sie für das Verständnis der Grundzüge des Verfahrensrechtes notwendig sind
10
Grundzüge des Zivil-, Exekutions- und Außerstreitverfahrens, soweit sie für den Dienst in der Geschäftsstelle von Bedeutung sind
25
Protokollführung in Strafsachen und Grundzüge des Strafverfahrensrechtes einschließlich der Grundbegriffe des Strafvollzugsrechtes, soweit sie für den Dienst in der Geschäftsstelle von Bedeutung sind
15
Grundbegriffe der automationsunterstützten Datenverarbeitung (praxisorientiert, auf einfacher Basis)
10
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz und Durchführungsverordnung zum Staatsanwaltschaftsgesetz, soweit diese in der Geschäftsstelle anzuwenden sind Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz und Durchführungsverordnung zum Staatsanwaltschaftsgesetz, soweit diese in der Geschäftsstelle anzuwenden sind
35
Grundzüge des Gerichtsgebühren-, Kosten- und Einbringungswesens sowie des Zahlungs- und Verrechnungswesens
15
Grundbegriffe des Grundbuchsrechtes und des Handels- und Genossenschaftsregisterrechtes
10
(2)Absatz 2,Der Unterricht in den in Abs. 1 Z 2 und 5 bis 10 angeführten Gegenständen ist jeweils mit praktischen Übungen zu verbinden.Der Unterricht in den in Absatz eins, Ziffer 2 und 5 bis 10 angeführten Gegenständen ist jeweils mit praktischen Übungen zu verbinden.
(3)Absatz 3,Zu einem Lehrgang sollen nicht mehr als 20 Bedienstete zugewiesen (zugelassen) werden.
(4)Absatz 4,Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel der Lehrgangsstunden versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.
Schlagworte
Gerichtsorganisation, Dienstrecht, Zivilrecht, Zivilverfahren,
Exekutionsverfahren, Gerichtsgebührenwesen, Kostenwesen,
Zahlungswesen, Handelsregisterrecht, Ausbildungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR12102940
Alte Dokumentnummer
N61987190650