Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.09.1987 bis 30.04.2005 — BGBl. Nr. 183/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.09.198730.04.2005 BGBl. Nr. 183/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 124/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 183/1987

Außerkrafttretensdatum

30.04.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 124/2005

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildungslehrgang

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat nach Bedarf Ausbildungslehrgänge einzurichten, bei denen folgende Gegenstände in der ausgewiesenen Stundenanzahl zu unterrichten sind:

Stunden

  1. Ziffer eins
    Grundbegriffe der Österreichischen Bundesverfassung sowie der Gerichts- und Behördenorganisation
    10
  2. Ziffer 2
    Verhalten im Parteienverkehr
    10
  3. Ziffer 3
    Grundbegriffe des Dienst- und Besoldungsrechtes (einschließlich des Personalvertretungsrechtes) der Bundesbediensteten
    10
  4. Ziffer 4
    Grundbegriffe des Zivil- und Strafrechtes, soweit sie für das Verständnis der Grundzüge des Verfahrensrechtes notwendig sind
    10
  5. Ziffer 5
    Grundzüge des Zivil-, Exekutions- und Außerstreitverfahrens, soweit sie für den Dienst in der Geschäftsstelle von Bedeutung sind
    25
  6. Ziffer 6
    Protokollführung in Strafsachen und Grundzüge des Strafverfahrensrechtes einschließlich der Grundbegriffe des Strafvollzugsrechtes, soweit sie für den Dienst in der Geschäftsstelle von Bedeutung sind
    15
  7. Ziffer 7
    Grundbegriffe der automationsunterstützten Datenverarbeitung (praxisorientiert, auf einfacher Basis)
    10
  8. Ziffer 8
    Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz und Durchführungsverordnung zum Staatsanwaltschaftsgesetz, soweit diese in der Geschäftsstelle anzuwenden sind
    35
  9. Ziffer 9
    Grundzüge des Gerichtsgebühren-, Kosten- und Einbringungswesens sowie des Zahlungs- und Verrechnungswesens
    15
  10. Ziffer 10
    Grundbegriffe des Grundbuchsrechtes und des Handels- und Genossenschaftsregisterrechtes
    10
  1. Absatz 2,Der Unterricht in den in Absatz eins, Ziffer 2 und 5 bis 10 angeführten Gegenständen ist jeweils mit praktischen Übungen zu verbinden.
  2. Absatz 3,Zu einem Lehrgang sollen nicht mehr als 20 Bedienstete zugewiesen (zugelassen) werden.
  3. Absatz 4,Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel der Lehrgangsstunden versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

Schlagworte

Gerichtsorganisation, Dienstrecht, Zivilrecht, Zivilverfahren,
Exekutionsverfahren, Gerichtsgebührenwesen, Kostenwesen,
Zahlungswesen, Handelsregisterrecht, Ausbildungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008636

Dokumentnummer

NOR12102940

Alte Dokumentnummer

N61987190650

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/183/P3/NOR12102940