Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 124/2005Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Gerichtskanzleiprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Voraussetzung für die Zulassung zur Gerichtskanzleiprüfung ist die praktische Verwendung in dem im § 4 festgelegten Ausmaß und die Absolvierung des Ausbildungslehrganges.Voraussetzung für die Zulassung zur Gerichtskanzleiprüfung ist die praktische Verwendung in dem im Paragraph 4, festgelegten Ausmaß und die Absolvierung des Ausbildungslehrganges.
(2)Absatz 2,Die Absolventen des Lehrganges sind vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes zur Gerichtskanzleiprüfung zuzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Gerichtskanzleiprüfung ist schriftlich, mündlich und als praktische Prüfung abzulegen. Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden dauern.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse, Dienstprüfung, Zuweisungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR12102942
Alte Dokumentnummer
N61987190670