Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.09.1987 bis 30.04.2005 — BGBl. Nr. 183/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.09.198730.04.2005 BGBl. Nr. 183/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 124/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 183/1987

Außerkrafttretensdatum

30.04.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 124/2005

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die schriftliche Prüfung umfaßt folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Abfassung von vier Beschlußausfertigungen auf Grund gekürzter Urschriften (Bewilligungsvermerk mit beigefügter Formblattnummer);
    2. Ziffer 2
      Abfassung von zwei Protokollen über Anträge oder bei Gericht abzugebende Erklärungen im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins, des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217 aus 1896,;
    3. Ziffer 3
      Eintragung einer einfachen Beglaubigung in das Beglaubigungsregister und Beisetzung der Beglaubigungsklausel auf der Urkunde;
    4. Ziffer 4
      Erteilung einer schriftlichen Auskunft über den Stand einer Rechtssache.
  2. Absatz 2,Die praktische Prüfung umfaßt folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Maschinschreiben nach einer Vorlage:
      Von einer maschingeschriebenen Vorlage mit 1350 Vollanschlägen ist innerhalb von zehn Minuten eine saubere Abschrift herzustellen, die nicht mehr als sechs Fehler enthalten darf;
    2. Ziffer 2
      Maschinschreiben nach Diktat:
      Auf Grund eines Diktates sind in der Zeit von drei Minuten je 130 Vollanschläge (40 bis 50 Silben) zu schreiben, wobei nicht mehr als drei Fehler unterlaufen dürfen; das Diktat hat nach Wahl des Kandidaten mittels eines Schallträgers oder unmittelbar zu erfolgen;
    3. Ziffer 3
      Stenotypie:
      Kurzschriftliche Aufnahmen von zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Diktaten mit wechselndem Stoff in der Dauer von je drei Minuten bei gleichbleibender Geschwindigkeit von je 100 Silben in der Minute sowie deren maschinschriftliche Wiedergabe innerhalb von 60 Minuten, wobei ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und fehlerfreie Rechtschreibung nachzuweisen sind;
    4. Ziffer 4
      Erkennen von Tipp- und Rechtschreibfehlern:
      In einem einseitigen maschingeschriebenen Text mit 20 Fehlern sind innerhalb von zehn Minuten zumindest 15 Fehler zu korrigieren;
    5. Ziffer 5
      Vervollständigen eines lückenhaften Textes:
      In einem einseitigen maschingeschriebenen Text mit 15 Lücken sind innerhalb von zehn Minuten zumindest zehn Lücken mit richtigen Begriffen zu schließen;
    6. Ziffer 6
      Strukturieren eines nichtformatierten Textes:
      Ein völlig unstrukturierter maschingeschriebener Text im Ausmaß einer Seite ist innerhalb von 15 Minuten zu lesen, mit einer geeigneten Überschrift zu versehen und während des Abschreibens unter Hervorhebung der wichtigsten Passagen im Wege des Unterstreichens in eine leicht lesbare Form zu bringen sowie in zusammengehörige Abschnitte zu zergliedern.
  3. Absatz 3,Die mündliche Prüfung umfaßt die im Paragraph 3, Absatz eins, aufgezählten Gegenstände. Sie darf mit höchstens fünf Kandidaten gleichzeitig abgehalten werden.

Schlagworte

Tippfehler, Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008636

Dokumentnummer

NOR12102943

Alte Dokumentnummer

N61987190680

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/183/P6/NOR12102943