Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 124/2005Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungskommission
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Bei jedem Oberlandesgericht ist eine Prüfungskommission zu errichten, die für dessen örtlichen Wirkungsbereich zuständig ist.
(2)Absatz 2,Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Präsident des Oberlandesgerichtes. Dieser hat auch seine Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen. Die Bestellung von Personen, für die der Präsident des Oberlandesgerichtes nicht Dienstbehörde ist, bedarf der Zustimmung der zuständigen Dienstbehörde.
(3)Absatz 3,Zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur zum Richteramt befähigte Bedienstete und zu weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission nur Beamte des Gehobenen Dienstes bestellt werden, die jeweils über mehrjährige Erfahrungen in Justizverwaltungsangelegenheiten verfügen.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR12102944
Alte Dokumentnummer
N61987190690