Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 124/2005Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Anrechnung auf die Gerichtskanzleiprüfung
§ 9.Paragraph 9,
Die praktische Prüfung nach § 6 Abs. 2 gilt als erfolgreich abgelegt, wenn der Kandidat entweder ein Zeugnis über die von ihm erfolgreich abgelegte staatliche Stenotypieprüfung vorlegt oder die bei der praktischen Prüfung verlangten Fertigkeiten im vollen Umfang bereits früher bei einer im Auftrag der Dienstbehörde abgenommenen Prüfung nachgewiesen hat. Soweit bei der letztgenannten Prüfung einzelne der im § 6 Abs. 2 Z 1 bis 6 angeführten Aufgaben gelöst wurden, ist die praktische Prüfung lediglich über die anderen Aufgaben abzulegen. Die praktische Prüfung nach Paragraph 6, Absatz 2, gilt als erfolgreich abgelegt, wenn der Kandidat entweder ein Zeugnis über die von ihm erfolgreich abgelegte staatliche Stenotypieprüfung vorlegt oder die bei der praktischen Prüfung verlangten Fertigkeiten im vollen Umfang bereits früher bei einer im Auftrag der Dienstbehörde abgenommenen Prüfung nachgewiesen hat. Soweit bei der letztgenannten Prüfung einzelne der im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 angeführten Aufgaben gelöst wurden, ist die praktische Prüfung lediglich über die anderen Aufgaben abzulegen.
Schlagworte
Gegenstände, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR12102946
Alte Dokumentnummer
N61987190710