Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.09.1987 bis 30.04.2005 — BGBl. Nr. 183/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.09.198730.04.2005 BGBl. Nr. 183/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 124/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 183/1987

Außerkrafttretensdatum

30.04.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 124/2005

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Anrechnung auf die Gerichtskanzleiprüfung

Paragraph 9,

Die praktische Prüfung nach Paragraph 6, Absatz 2, gilt als erfolgreich abgelegt, wenn der Kandidat entweder ein Zeugnis über die von ihm erfolgreich abgelegte staatliche Stenotypieprüfung vorlegt oder die bei der praktischen Prüfung verlangten Fertigkeiten im vollen Umfang bereits früher bei einer im Auftrag der Dienstbehörde abgenommenen Prüfung nachgewiesen hat. Soweit bei der letztgenannten Prüfung einzelne der im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 angeführten Aufgaben gelöst wurden, ist die praktische Prüfung lediglich über die anderen Aufgaben abzulegen.

Schlagworte

Gegenstände, Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008636

Dokumentnummer

NOR12102946

Alte Dokumentnummer

N61987190710

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/183/P9/NOR12102946