Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.09.1988 bis 31.05.2012 — BGBl. Nr. 604/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.09.198831.05.2012 BGBl. Nr. 604/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 166/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete in wissenschaftlicher Verwendung an den Universitäten, Hochschulen und wissenschaftlichen Anstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 604/1988

Außerkrafttretensdatum

31.05.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 166/2012

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Beachte

Pauschalierungen nach dieser Verordnung, die bis zu deren Aufhebung zugemessen wurden, behalten bis zu einer allfälligen Neubemessung gemäß Paragraph 15, Absatz 6, Gehaltsgesetz 1956 ihre Wirksamkeit.

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die den Beamten des Höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an den Universitäten, Kunsthochschulen, der Akademie der bildenden Künste und an den wissenschaftlichen Anstalten sowie den Vertragsbediensteten in gleicher Verwendung gebührende Aufwandsentschädigung für den Mehraufwand, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist, wird pauschaliert.
  2. Absatz 2,Das Pauschale wird in einem monatlich in Höhe von 250 S gebührenden Betrag festgesetzt; nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Pauschales.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025

Gesetzesnummer

10008639

Dokumentnummer

NOR12103130

Alte Dokumentnummer

N6198810015F

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/604/P1/NOR12103130