Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete in wissenschaftlicher Verwendung an den Universitäten, Hochschulen und wissenschaftlichen Anstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 604/1988 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 166/2012Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Beachte
Pauschalierungen nach dieser Verordnung, die bis zu deren Aufhebung zugemessen wurden, behalten bis zu einer allfälligen Neubemessung gemäß § 15 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 ihre Wirksamkeit.Pauschalierungen nach dieser Verordnung, die bis zu deren Aufhebung zugemessen wurden, behalten bis zu einer allfälligen Neubemessung gemäß Paragraph 15, Absatz 6, Gehaltsgesetz 1956 ihre Wirksamkeit.
Text
§ 2.Paragraph 2,
Nach § 2 Z 9 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 25. Mai 1973, BGBl. Nr. 267, für Zeiträume nach dem 31. August 1988 noch ausbezahlte Aufwandsentschädigungen sind auf die gemäß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung gebührende Aufwandsentschädigung anzurechnen. Nach Paragraph 2, Ziffer 9, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 25. Mai 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 267, für Zeiträume nach dem 31. August 1988 noch ausbezahlte Aufwandsentschädigungen sind auf die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung gebührende Aufwandsentschädigung anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2025
Dokumentnummer
NOR12103131
Alte Dokumentnummer
N6198810016F