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§ 10 UPG

Fassungen
01.08.1988 bis 31.08.2019 — BGBl. Nr. 145/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.08.198831.08.2019 BGBl. Nr. 145/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 211/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterrichtspraktikumsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.08.1988BGBl. Nr. 145/1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 211/2013

Abkürzung

UPG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Teilnahme an Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Unterrichtspraktikant hat mit den Unterrichtsgegenständen, die er unterrichtet, im Zusammenhang stehende Lehrausgänge und Exkursionen zu führen oder an ihnen als Begleitperson teilzunehmen. Ferner hat er an sonstigen mit den Unterrichtsgegenständen, die er unterrichtet, im Zusammenhang stehenden Schulveranstaltungen und an Wandertagen als Begleitperson teilzunehmen.
  2. Absatz 2,Soweit der Unterrichtspraktikant nicht nach Absatz eins, zur Teilnahme an Schulveranstaltungen verpflichtet ist, darf er nur mit seiner Zustimmung zu Schulveranstaltungen eingeteilt werden. Auch die Führung von und die sonstige Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der Zustimmung des Unterrichtspraktikanten. Hiedurch darf die Erfüllung der dem Unterrichtspraktikanten obliegenden Verpflichtungen nicht beeinträchtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2016

Gesetzesnummer

10008640

Dokumentnummer

NOR12103143

Alte Dokumentnummer

N6198810087E