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§ 13 UPG

Fassungen
01.08.1988 bis 30.09.2007 — BGBl. Nr. 145/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.01.201931.08.2019 § → § BGBl. I Nr. 138/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 211/2013
§ 1301.10.200731.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 71/2007
§ 1301.08.198830.09.2007 BGBl. Nr. 145/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterrichtspraktikumsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.08.1988BGBl. Nr. 145/1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007danach: BGBl. I Nr. 71/2007

Abkürzung

UPG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Pflichtverletzung

Paragraph 13, (1) Ein Unterrichtspraktikant, der schuldhaft seine Pflichten verletzt, ist nachweislich vom Schulleiter, bei Pflichtverletzungen an Pädagogischen Instituten vom zuständigen Abteilungsleiter zu ermahnen.

  1. Absatz 2,Verletzt ein Unterrichtspraktikant trotz nachweislicher Ermahnung weiterhin seine Pflichten oder begeht er eine nach Art und Schwere besonders ins Gewicht fallende Pflichtverletzung, hat der Vorgesetzte (Paragraph 26,) beim Landesschulrat den Antrag auf Ausschließung vom Unterrichtspraktikum zu stellen. Im Falle der Gefährdung von Schülern ist der Unterrichtspraktikant vom Vorgesetzten unverzüglich von der Unterrichtserteilung am Praxisplatz zu suspendieren.
  2. Absatz 3,Der Landesschulrat kann eine Ausschließung vom Unterrichtspraktikum nur bei Vorliegen schuldhafter Pflichtverletzungen, die einen Antrag gemäß Absatz 2, begründen, aussprechen. Wenn eine Gefährdung der Schüler nicht mehr gegeben ist, hat der Landesschulrat eine Suspendierung gemäß Absatz 2, aufzuheben.

Gesetzesnummer

10008640

Dokumentnummer

NOR12103146

Alte Dokumentnummer

N6198810090E