Rechtstracker.at

§ 17 UPG

Fassungen
01.01.2012 bis 31.08.2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.01.201231.08.2019 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 211/2013
§ 1701.08.200031.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 78/2000
§ 1701.08.198831.07.2000 BGBl. Nr. 145/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterrichtspraktikumsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 211/2013

Abkürzung

UPG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Auszahlung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der Ausbildungsbeitrag und der Kinderzuschuss sind für den Kalendermonat zu berechnen und durch Überweisung auf ein vom Unterrichtspraktikanten anzugebendes Konto auszuzahlen. Die Überweisung ist so vorzunehmen, daß dem Unterrichtspraktikanten die für den laufenden Kalendermonat gebührenden Beträge am 15. eines jeden Monats zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2,Die Überweisung der Sonderzahlungen hat gleichzeitig mit den für die Monate November, Februar, Mai und August gebührenden Ausbildungsbeiträgen zu erfolgen. Bei Beendigung der Unterrichtspraxis hat die Überweisung spätestens innerhalb eines Monates nach der Beendigung zu erfolgen.

Im RIS seit

04.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2016

Gesetzesnummer

10008640

Dokumentnummer

NOR40147275