Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unterrichtspraktikumsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 211/2013Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
Auszahlung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Der Ausbildungsbeitrag und der Kinderzuschuss sind für den Kalendermonat zu berechnen und durch Überweisung auf ein vom Unterrichtspraktikanten anzugebendes Konto auszuzahlen. Die Überweisung ist so vorzunehmen, daß dem Unterrichtspraktikanten die für den laufenden Kalendermonat gebührenden Beträge am 15. eines jeden Monats zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2,Die Überweisung der Sonderzahlungen hat gleichzeitig mit den für die Monate November, Februar, Mai und August gebührenden Ausbildungsbeiträgen zu erfolgen. Bei Beendigung der Unterrichtspraxis hat die Überweisung spätestens innerhalb eines Monates nach der Beendigung zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
NOR40147275