Rechtstracker.at

§ 24 UPG

Fassungen
01.01.2014 bis 31.08.2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2401.01.201431.08.2019 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 211/2013
§ 2401.10.200731.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 71/2007
§ 2401.08.198830.09.2007 BGBl. Nr. 145/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterrichtspraktikumsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.08.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 211/2013

Abkürzung

UPG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Beurteilung und Zeugnis über die Zurücklegung des Unterrichtspraktikums

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Am Ende des Unterrichtspraktikums haben die Betreuungslehrer die Leistungen des Unterrichtspraktikanten am Praxisplatz unter Bedachtnahme auf folgende Punkte zu beschreiben:
    1. Ziffer eins
      Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze,
    2. Ziffer 2
      erzieherisches Wirken,
    3. Ziffer 3
      die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten,
    4. Ziffer 4
      Erfüllung der mit der Unterrichts- und Erziehungsarbeit verbundenen administrativen Aufgaben.
  2. Absatz 2,Das zuständige Organ der Pädagogischen Hochschule hat den Erfolg der Beteiligung des Unterrichtspraktikanten am Lehrgang der Pädagogischen Hochschule dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten (Paragraph 26,) mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Ergebnisse der einen Unterrichtspraktikanten betreffenden Schulinspektion sind dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten (Paragraph 26,) mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Der Unterrichtspraktikant hat das Recht auf Einsichtnahme in die Beschreibungen und Mitteilungen gemäß Absatz eins bis 3 sowie das Recht auf Abgabe einer Stellungnahme.
  5. Absatz 5,Der Vorgesetzte des Unterrichtspraktikanten (Paragraph 26,) hat auf Grund der Unterlagen gemäß Absatz eins bis 4 sowie auf Grund eigener Wahrnehmungen festzustellen, ob der Unterrichtspraktikant den zu erwartenden Arbeitserfolg
    1. Ziffer eins
      durch besondere Leistungen erheblich überschritten,
    2. Ziffer 2
      aufgewiesen oder
    3. Ziffer 3
      trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Unterrichtet der Unterrichtspraktikant an mehreren Schulen, hat der Leiter jener Schule, die nicht Stammschule ist, den Bericht des Betreuungslehrers seiner Schule samt der allfälligen Stellungnahme des Unterrichtspraktikanten und seinem Beurteilungsvorschlag dem Leiter der Stammschule zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Die Beurteilung und der Zeitraum der Zurücklegung des Unterrichtspraktikums sind unter Angabe der unterrichteten Unterrichtsgegenstände in einem Zeugnis zu bestätigen, welches innerhalb von drei Wochen nach Beendigung des Unterrichtspraktikums auszufolgen ist.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2013,)

Im RIS seit

19.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2016

Gesetzesnummer

10008640

Dokumentnummer

NOR40154565