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§ 25 UPG

Fassungen
01.10.2007 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 71/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2501.01.201931.08.2019 § → § BGBl. I Nr. 138/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 211/2013
§ 2501.10.200731.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 71/2007
§ 2501.08.198830.09.2007 BGBl. Nr. 145/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterrichtspraktikumsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.10.2007BGBl. I Nr. 71/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018danach: BGBl. I Nr. 138/2017

Abkürzung

UPG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Betreuungslehrer

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Lehrer sind auf ihren Antrag durch den Landesschulrat jenes Landes, in dem sie unterrichten, zu Betreuungslehrern zu bestellen. Zu Betreuungslehrern für Religion dürfen nur Lehrer bestellt werden, die eine diesbezügliche Ermächtigung seitens der zuständigen kirchlichen Behörde vorweisen können.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Bestellung zum Betreuungslehrer ist die Ablegung eines Lehrganges an der Pädagogischen Hochschule zur Vorbereitung auf die Aufgaben eines Betreuungslehrers. Zum Lehrgang sind jene Lehrer an mittleren und höheren Schulen mit mindestens dreijähriger Unterrichtspraxis auf ihren Antrag zuzulassen, welche auf Grund ihrer bisherigen Unterrichtstätigkeit und nach Absolvierung des Lehrganges die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben eines Betreuungslehrers erwarten lassen.
  3. Absatz 3,Die zu Betreuungslehrern bestellten Lehrer sind im Bedarfsfalle verpflichtet, Unterrichtspraktikanten zu betreuen.

Unterrichtspraktikanten sind nach Möglichkeit Betreuungslehrern mit mindestens fünfjähriger Unterrichtspraxis zuzuweisen.

  1. Absatz 4,Der Betreuungslehrer hat den Unterrichtspraktikanten in dessen Unterrichts- und Erziehungsarbeit so zu beraten, daß dieser das Unterrichtspraktikum möglichst erfolgreich abschließen kann. Zur Erreichung dieses Zieles hat der Betreuungslehrer insbesondere am Beginn des Unterrichtspraktikums ständig am Unterricht des Unterrichtspraktikanten teilzunehmen und dessen Unterrichtsvorbereitung zu prüfen; im Verlauf des Unterrichtsjahres ist die Anwesenheit in dem Maße zu verringern, als dies zur Erreichung des Zieles des Unterrichtspraktikums (Paragraph eins, Absatz eins,) zweckmäßig und im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit vertretbar ist. Erforderlichenfalls hat zu Beginn des Unterrichtsjahres der Betreuungslehrer kurzfristig selbst oder gemeinsam mit dem Unterrichtspraktikanten den Unterricht zu erteilen. Der Betreuungslehrer hat die Themenstellung bei Schularbeiten sowie deren Beurteilung und die Leistungsbeurteilung über das erste Semester sowie die Schulstufe zu überprüfen und erforderlichenfalls abzuändern.
  2. Absatz 5,Im Falle der Abwesenheit des Unterrichtspraktikanten und bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichtspraktikums hat der Betreuungslehrer den betreffenden Unterricht zu übernehmen.
  3. Absatz 6,Die Bestellung zum Betreuungslehrer endet
    1. Ziffer eins
      mit der Beendigung der Dienstleistung an einer mittleren oder höheren Schule,
    2. Ziffer 2
      mit der Aufhebung der Bestellung auf Antrag des Betreuungslehrers,
    3. Ziffer 3
      bei Betreuungslehrern für Religion mit dem Entzug der Ermächtigung durch die zuständige kirchliche Behörde,
    4. Ziffer 4
      durch die Leistungsfeststellung über seine Lehrertätigkeit, daß er den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat und
    5. Ziffer 5
      mit der Feststellung des Landesschulrates, daß der Betreuungslehrer trotz nachweislicher Ermahnung seine Verpflichtungen als Betreuungslehrer nicht ordnungsgemäß erfüllt.
  4. Absatz 7,Die Aufhebung gemäß Absatz 6, Ziffer 2, hat mit Ablauf des Schuljahres zu erfolgen, das auf die Stellung des Antrages folgt.
  5. Absatz 8,Ist ein Betreuungslehrer durch längere Zeit vom Dienst abwesend, so ist für den Unterrichtspraktikanten für die Zeit der Abwesenheit dieses Betreuungslehrers ein anderer Betreuungslehrer für den betreffenden Unterrichtsbereich zu bestellen. Ist dies nicht möglich, so ist der Unterrichtspraktikant einem anderen Praxisplatz zuzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10008640

Dokumentnummer

NOR40091623