Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unterrichtspraktikumsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1988Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Dauer des Unterrichtspraktikums
§ 2. Das Unterrichtspraktikum beginnt mit dem Einführungskurs an einem Pädagogischen Institut (§ 11 Abs. 3) und endet mit dem Ablauf eines Jahres nach Kursbeginn. Paragraph 2, Das Unterrichtspraktikum beginnt mit dem Einführungskurs an einem Pädagogischen Institut (Paragraph 11, Absatz 3,) und endet mit dem Ablauf eines Jahres nach Kursbeginn.
Dokumentnummer
NOR12103135
Alte Dokumentnummer
N6198810079E