Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unterrichtspraktikumsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 211/2013Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Dauer des Unterrichtspraktikums
§ 2.Paragraph 2,
Das Unterrichtspraktikum beginnt mit dem Einführungskurs an einer Pädagogischen Hochschule (§ 11 Abs. 3) und endet mit dem Ablauf eines Jahres nach Kursbeginn. Das Unterrichtspraktikum beginnt mit dem Einführungskurs an einer Pädagogischen Hochschule (Paragraph 11, Absatz 3,) und endet mit dem Ablauf eines Jahres nach Kursbeginn.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
NOR40091609