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§ 4 UPG

Fassungen
01.01.2019 bis 31.08.2019 — BGBl. I Nr. 138/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.01.201931.08.2019 § → § BGBl. I Nr. 138/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 211/2013
§ 401.10.200731.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 71/2007
§ 401.08.198830.09.2007 BGBl. Nr. 145/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterrichtspraktikumsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. I Nr. 138/2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 211/2013

Abkürzung

UPG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Antritt des Unterrichtspraktikums

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Unterrichtspraktikum ist mit dem Beginn des Einführungskurses an der Pädagogischen Hochschule (Paragraph 11, Absatz 3,) anzutreten. Die Tätigkeit an der Schule ist an dem im Zulassungsbescheid angegebenen Tag anzutreten.
  2. Absatz 2,Der Unterrichtspraktikant hat am Tag des Antrittes der Tätigkeit an der Schule (Stammschule) gegenüber dem Leiter dieser Schule folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, daß ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit dem Unterrichtspraktikum verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.“
  3. Absatz 3,Wird das Unterrichtspraktikum nicht zu Beginn des Einführungskurses angetreten oder wird die Leistung der Angelobung verweigert, tritt der Zulassungsbescheid rückwirkend außer Kraft. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Nichtantritt innerhalb einer Woche gerechtfertigt und das Unterrichtspraktikum am Tag nach Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber am zehnten Schultag nach dem im Zulassungsbescheid bezeichneten Tag angetreten wird. Der Zulassungsbescheid tritt ferner rückwirkend außer Kraft, wenn der Zugelassene der Bildungsdirektion mitteilt, daß er das Unterrichtspraktikum nicht antreten wird.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10008640

Dokumentnummer

NOR40197202