Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Überleitung von Universitätspersonal
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1988Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
64/01 Hochschullehrer
Text
Artikel IXArtikel römisch neun
Abfertigung der Universitäts(Hochschul)assistenten und Anrechnung von Hemmungszeiträumen
(1)Absatz eins,Einem Universitäts(Hochschul)assistenten, der sowohl am 30. September 1988 als auch am 1. Oktober 1988 dem Dienststand angehört und dessen Dienstverhältnis entweder kraft Gesetzes oder wegen Ablehnung des Antrages auf Überleitung in ein Dienstverhältnis gemäß Art. VI endet, gebührt eine Abfertigung in der Höhe, wie sie im § 54 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung vorgesehen ist.Einem Universitäts(Hochschul)assistenten, der sowohl am 30. September 1988 als auch am 1. Oktober 1988 dem Dienststand angehört und dessen Dienstverhältnis entweder kraft Gesetzes oder wegen Ablehnung des Antrages auf Überleitung in ein Dienstverhältnis gemäß Artikel römisch sechs, endet, gebührt eine Abfertigung in der Höhe, wie sie im Paragraph 54, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung vorgesehen ist.
(2)Absatz 2,§ 54 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auch auf Abfertigungen anzuwenden, die der Universitäts(Hochschul)assistent nach § 54 Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung erhalten hat.Paragraph 54, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 ist auch auf Abfertigungen anzuwenden, die der Universitäts(Hochschul)assistent nach Paragraph 54, Absatz 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung erhalten hat.
(3)Absatz 3,Einem Universitäts(Hochschul)assistenten, dessen Vorrückung nach § 49 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung gehemmt war und der nach Art. VI Abs. 3 Z 1 oder nach Art. VI Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit Art. VI Abs. 4 in das definitive Dienstverhältnis übergeleitet wird, ist die Zeit der Hemmung mit Wirkung von dem dem Tage der Definitivstellung folgenden Monatsersten anzurechnen.Einem Universitäts(Hochschul)assistenten, dessen Vorrückung nach Paragraph 49, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung gehemmt war und der nach Artikel römisch sechs, Absatz 3, Ziffer eins, oder nach Artikel römisch sechs, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel römisch sechs, Absatz 4, in das definitive Dienstverhältnis übergeleitet wird, ist die Zeit der Hemmung mit Wirkung von dem dem Tage der Definitivstellung folgenden Monatsersten anzurechnen.
Schlagworte
Assistent, Universitätsassistent, Hochschulassistent
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2016
Dokumentnummer
NOR12103372
Alte Dokumentnummer
N6198810314E